الأساس القانوني للجمعية
Vereinsstatuten
Austria Imperial Green Gold — Verein zur Erforschung KI-gestützter Vermarktung regionaler Spezialitäten
النسخة الملزمة قانونياً باللغة الألمانية، مودعة لدى مديرية الشرطة الإقليمية في شتايرمارك.
§ 1 — Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Austria Imperial Green Gold — Verein zur Erforschung KI-gestützter Vermarktung regionaler Spezialitäten".
- Er hat seinen Sitz in Graz.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 — Vereinszweck
- Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
- Der Vereinszweck ist die wissenschaftliche und praxisnahe Erforschung, wie künstlich-intelligenz-generierter Content den Absatz regionaler Spezialitäten beeinflusst. Insbesondere:
- Durchführung einer Langzeit-Feldstudie über die Wirkung von KI-generiertem Content (Texte, Bilder, Videos, KI-Maskottchen und KI-Avatare) auf den Verkauf steirischer und anderer regionaler Produkte;
- Systematische Erfassung und Analyse von Verkaufsdaten, Content-Performance und Kundenfeedback;
- Untersuchung der Wirksamkeit KI-generierter Verkaufsavatare (virtuelle Markenpersönlichkeiten) im Vergleich zu herkömmlichen Vertriebsmethoden, insbesondere hinsichtlich Kaufabschlussrate, Kundenvertrauen und Markenwahrnehmung;
- Veröffentlichung der Studienergebnisse in Form von Berichten, Publikationen und Vorträgen;
- Förderung des Wissensaustauschs über den Einsatz von künstlicher Intelligenz im regionalen Lebensmittelmarketing.
- Zur Durchführung der Feldstudie werden reale Produkte unter realen Marktbedingungen vertrieben. Dieser Vertrieb dient ausschließlich der Datengewinnung für den Vereinszweck (Nebenzweckprivileg gem. § 1 Abs. 2 VerG). Etwaige Überschüsse aus dem Produktvertrieb werden ausschließlich für die Verfolgung des Vereinszwecks verwendet und dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
- Die für die Studie eingesetzten KI-Technologien (Content-Generierung, Avatare, Videoproduktion) werden von externen Technologiepartnern bereitgestellt. Der Verein fungiert als unabhängiger Proband und Studienträger. Die Erforschung der Wirksamkeit dieser Technologien erfolgt ergebnisoffen und ohne kommerzielle Verpflichtung gegenüber dem Technologiepartner. Der Verein dokumentiert sowohl positive als auch negative Studienergebnisse.
- Der Verein erforscht ergänzend den Zusammenhang zwischen unternehmerischer Leistungsfähigkeit, körperlicher Resilienz, strukturierter Ernährung und mobiler Arbeitsweise unter realen Langzeitbedingungen. Insbesondere umfasst dies:
- Die wissenschaftlich begleitete Dokumentation körperlicher Leistungsentwicklung unter mobilen Expeditionsbedingungen;
- Die Untersuchung metabolischer Marker, Ernährungsstrategien und deren Einfluss auf Belastbarkeit und Stressresilienz;
- Die Analyse, ob strukturierte Trainings- und Ernährungsmodelle die unternehmerische Leistungsfähigkeit positiv beeinflussen;
- Die Erforschung des Einsatzes KI-gestützter Echtzeit-Übersetzungssysteme zur Überwindung von Sprachbarrieren im internationalen Vertrieb regionaler Produkte;
- Die Untersuchung der Akzeptanz, Genauigkeit und Praxistauglichkeit von KI-Übersetzungstechnologien in unterschiedlichen europäischen und außereuropäischen Sprachräumen;
- Die Dokumentation der Entwicklung und regulatorischen Rahmenbedingungen von KI-Technologien in Europa und deren Relevanz für kleine und mittlere Unternehmen im Exportbereich.
- Die im Rahmen der erweiterten Forschungsbereiche gemäß Abs. 4 und 5 erhobenen Daten werden ausschließlich anonymisiert oder aggregiert veröffentlicht und dienen der wissenschaftlichen Analyse sowie der Verbreitung von Wissen im Sinne der Gemeinnützigkeit.
§ 3 — Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Ideelle Mittel:
- Planung, Durchführung und Auswertung von Feldstudien und Marktforschung;
- Publikation von Forschungsergebnissen (Berichte, Artikel, Vorträge);
- Veranstaltung von Workshops, Vorträgen und Diskussionsrunden;
- Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Technologiepartnern;
- Betrieb einer Website mit Studienergebnissen und Produktvertrieb im Rahmen der Feldstudie;
- Durchführung mobiler Forschungsexpeditionen mit wissenschaftlich begleiteter Dokumentation (360°-Video, Interviews, Datenerhebung);
- Erhebung und Auswertung physiologischer Leistungsdaten mittels Wearable-Technologie, sportmedizinischer Untersuchungen und Blutanalysen;
- Evaluation und Feldtest KI-gestützter Übersetzungssysteme in realen Vertriebs- und Kommunikationssituationen;
- Dokumentation und Analyse der KI-Landschaft in Europa im Hinblick auf deren Bedeutung für KMU und Exportstrategien;
- Evaluation KI-generierter Verkaufsavatare und Markenpersönlichkeiten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit im Produktvertrieb.
- Materielle Mittel:
- Mitgliedsbeiträge;
- Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten im Rahmen der Feldstudie (Nebenzweck);
- Spenden, Subventionen und Förderungen;
- Sponsoring und Kooperationsbeiträge von Partnern;
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen.
§ 4 — Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Verein hat folgende Mitgliedskategorien:
- Ordentliche Mitglieder: Haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aktives und passives Wahlrecht für den Vorstand sowie Einsichtsrecht in alle Vereinsunterlagen einschließlich der Finanzen.
- Fördermitglieder: Unterstützen den Verein durch Beiträge, Sachleistungen oder Expertise. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Studienergebnisse einzusehen. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitglieder (Partner): Kooperationspartner, Lieferanten oder Technologiepartner, die den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Zugang zu für sie relevanten Studienberichten. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder: Werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Beitragsfrei, kein Stimmrecht.
- Aufnahme als ordentliches Mitglied: Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfordert einen einstimmigen Beschluss aller bestehenden ordentlichen Mitglieder. Ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand legt den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.
- Aufnahme als Fördermitglied, außerordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied: Die Aufnahme als Fördermitglied oder außerordentliches Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt: Schriftlich an den Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende;
- Tod der natürlichen Person bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person;
- Ausschluss durch einstimmigen Beschluss der ordentlichen Mitglieder bei grobem Verstoß gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
- Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der ordentlichen Mitglieder:
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht;
- Aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsorgane;
- Volle Einsicht in alle Vereinsunterlagen, einschließlich Finanzgebarung, Studiendaten und Verträge;
- Antragsrecht an die Mitgliederversammlung.
- Rechte der Fördermitglieder und außerordentlichen Mitglieder:
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht;
- Einsicht in veröffentlichte Studienergebnisse und Berichte;
- Nutzung der Plattform im Rahmen ihrer Mitgliedskategorie.
- Pflichten aller Mitglieder:
- Einhaltung der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane;
- Fristgerechte Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags;
- Förderung der Interessen des Vereins und Unterstützung des Vereinszwecks;
- Vertrauliche Behandlung interner Vereinsinformationen, sofern diese nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt sind.
§ 6 — Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 7);
- Der Vorstand (§ 8);
- Die Rechnungsprüfer (§ 9);
- Die Schlichtungseinrichtung (§ 10).
§ 7 — Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- Auf Beschluss des Vorstands;
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;
- Auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VerG).
- Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
- Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet 30 Minuten später am selben Ort eine zweite Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts und des Studienberichts des Vorstands;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (vorgelegt vom Kassier);
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für alle Mitgliedskategorien;
- Beschlussfassung über Aufnahme ordentlicher Mitglieder (einstimmig);
- Beschlussfassung über Statutenänderungen (Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder);
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (Zweidrittelmehrheit);
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge.
§ 8 — Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der Obmann/Obfrau, zugleich Schriftführer/in;
- Dem/der Kassier/in, zugleich Obmann-Stellvertreter/in.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Vertretung nach außen: Der Verein wird nach außen durch den Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin vertreten (Gesamtvertretung). Rechtsgeschäfte und Verträge bedürfen der Unterschrift beider Vorstandsmitglieder.
- Beschlussfassung im Vorstand: Der Vorstand beschließt einstimmig. Da der Vorstand aus zwei Personen besteht, ist für jeden Beschluss die Zustimmung beider Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Ausgabenregelung und Zeichnungsberechtigung:
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, Ausgaben bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 (eintausend Euro) pro Einzeltransaktion für den Vereinszweck zu tätigen und entsprechende Abhebungen oder Überweisungen vom Vereinskonto vorzunehmen.
- Ausgaben, die den Betrag von EUR 1.000,00 pro Einzeltransaktion überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ist zu dokumentieren.
- Das Aufteilen einer einzelnen Ausgabe in mehrere Teiltransaktionen zur Umgehung der Obergrenze ist unzulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied hat Einsicht in sämtliche Kontobewegungen und Belege. Alle Ausgaben sind zeitnah zu dokumentieren und dem anderen Vorstandsmitglied zur Kenntnis zu bringen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Obergrenze gemäß Abs. 5 lit. a) durch einfachen Beschluss anpassen.
- Aufgaben des Vorstands:
- Leitung des Vereins und der Feldstudie;
- Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß der Ausgabenregelung in Abs. 5;
- Erstellung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Aufnahme und Ausschluss von Fördermitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern;
- Abschluss von Verträgen, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge mit Technologiepartnern (Gesamtvertretung);
- Sicherstellung der DSGVO-Konformität aller Vereinstätigkeiten;
- Führung und Pflege des CRM-Systems des Vereins.
- Aufgabenverteilung:
- Obmann/Obfrau und Schriftführer/in: Gesamtleitung des Vereins, Steuerung der Feldstudie, technische Infrastruktur, Protokollführung bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen, Korrespondenz des Vereins. Der Obmann/die Obfrau hat jederzeit volles Einsichtsrecht in die Finanzgebarung des Vereins.
- Kassier/in und Obmann-Stellvertreter/in: Laufende Finanzverwaltung, Führung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses, Verwaltung des Vereinskontos. Im Vertretungsfall übernimmt der Kassier/die Kassierin die Aufgaben des Obmanns/der Obfrau.
§ 9 — Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
- Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Sie dürfen insbesondere nicht dem Vorstand angehören.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuten- und zweckmäßige Verwendung der Mittel. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
- Die Rechnungsprüfer prüfen insbesondere, ob die Ausgabenregelung gemäß § 8 Abs. 5 eingehalten wird und alle Einzeltransaktionen ordnungsgemäß dokumentiert sind.
- Bei einer Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ist der Sorgfaltsmaßstab gemäß § 21 Abs. 3 VerG zu berücksichtigen.
§ 10 — Schlichtungseinrichtung
- Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist vereinsintern eine Schlichtungseinrichtung einzurichten (gem. § 8 VerG).
- Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Personen zusammen. Jede Streitpartei benennt innerhalb von 14 Tagen einen Schlichter. Die beiden benannten Schlichter wählen innerhalb von weiteren 14 Tagen einvernehmlich einen Vorsitzenden. Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden zustande, entscheidet das Los.
- Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Anhörung beider Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern verbindlich.
- Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Erschöpfung der vereinsinternen Schlichtung zulässig.
§ 11 — Rechnungslegung
- Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Kassier/die Kassierin hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind chronologisch und lückenlos zu dokumentieren. Für jede Ausgabe ist ein Beleg aufzubewahren.
- Das Vereinsvermögen darf ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 verwendet werden.
§ 12 — Datenschutz (DSGVO)
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Probanden und Studienteilnehmer ausschließlich im Rahmen des Vereinszwecks und unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
- Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Verein, vertreten durch den Vorstand.
- Für die Zusammenarbeit mit Technologiepartnern (insbesondere für die Bereitstellung von IT-Infrastruktur und Content-Systemen) schließt der Vorstand Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO ab.
- Jedes Mitglied und jeder Studienteilnehmer hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit seiner personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO.
- Die Feldstudie veröffentlicht ausschließlich anonymisierte oder aggregierte Daten. Keine personenbezogenen Daten werden ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht.
§ 13 — Freiwillige Auflösung und Vermögensverwendung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Abwickler, der die laufenden Geschäfte abwickelt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt die begünstigte Organisation.
- Studienergebnisse und anonymisierte Forschungsdaten werden nach Möglichkeit einer österreichischen Forschungseinrichtung oder Hochschule zur weiteren Nutzung übergeben.
Errichtungserklärung
Der Verein „Austria Imperial Green Gold — Verein zur Erforschung KI-gestützter Vermarktung regionaler Spezialitäten" wurde am 13.03.2026 in Graz von den unterzeichnenden Gründern errichtet:
- Gründer 1 (Obmann, Schriftführer): Gottfried Hammerl
- Gründer 2 (Kassier, Obmann-Stellvertreter): Peter Kräcksammer
Gründungsanzeige bei der Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheitsverwaltung/Verein, am 19.03.2026 (GZ: VR-10137-2026). Innerhalb der gemäß § 13 Abs. 1 VerG gesetzlich vorgeschriebenen Frist von vier Wochen erfolgte keine Untersagungserklärung. Der Verein wurde am 17.04.2026 im Vereinsregister eingetragen (ZVR-Zahl: 1260271080).